Unklare VRB1994-Klauseln zu Lasten Versicherers laut BGH endlich geklärt

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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Interpretation unklarer Klauseln der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß VRB 1994 präzisiert. Er stellte klar, dass auch vor der behördlichen Zulassung erworbene Ersatzfahrzeuge unter den Rechtsschutz fallen. Versicherungsnehmer erhalten daher erweiterten Schutz, weil nach § 305c Abs. 2 BGB bei Mehrdeutigkeiten zu Lasten des Verwenders ausgelegt wird. Somit wird eine effiziente Absicherung bei deliktischen Ansprüchen im Umfeld von Neuwagenkäufen gewährleistet. Dies erhöht die Rechtssicherheit aller versicherten Fahrer.

IV. Zivilsenat kippt OLG-Entscheidung und sichert Versicherten erweiterten Schutz

Mit seiner Entscheidung hat der IV. Zivilsenat des BGH die vorherige Abweisung durch das OLG Schleswig aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung zurückverwiesen. Dabei stellte das Gericht klar, dass der Versicherungsnehmer schon vor der formellen Fahrzeugzulassung einen Deckungsanspruch aus § 21 Abs.2, Abs.8 und § 23 Abs.3 Satz 4 der VRB 1994 besitzt. Unbestimmte Vertragsklauseln werden nach § 305c Absatz 2 BGB gerichtlich konsequent zu Lasten des Verwenders ausgelegt.

Unklare VRB 1994-Klauseln zugunsten Versicherten ausgelegt, BGH bestätigt Anspruch

Die Vertragsklauseln der A. Versicherung in den Paragraphen 21 Abs. 2, 21 Abs. 8 sowie 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 wurden vom BGH als unpräzise eingestuft. Sanktionen der Paragrafen nach § 305c Abs. 2 BGB erfordern eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers. Folglich besteht ein Anspruch auf Übernahme von außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtskosten bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem frisch erworbenen Ersatzfahrzeug, auch wenn die amtliche Zulassung noch aussteht.

BGH garantiert ausreichende Rechtshilfe für deliktische Schadensersatzansprüche bei Ersatzfahrzeug

Nach Auffassung des BGH greift der Schutz der Vorsorgeversicherung unmittelbar nach Anschaffung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs innerhalb der vereinbarten Fahrzeuggruppe. Versicherungsnehmer können in Fällen deliktischer Schadensersatzansprüche aufgrund unzulässiger Manipulationen an Abgasanlagen, wie im Abgasskandal, auf anwaltliche und gerichtliche Unterstützung zählen. Der Deckungsanspruch erstreckt sich auf außergerichtliche Einigungsversuche und Verfahren vor dem zuständigen Gericht erster Instanz und schließt sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung ein. Er garantiert umfassende Abdeckung sämtlicher prozessualer Risiken und Honorarkosten.

Keine Befristung auf Zulassung: VRB 1994 schützt auch Fahrer

Nach Auffassung des Gerichts fällt weder der klare Wortlaut noch die innerjuristische Systematik der VRB 1994 unter eine Auslegung, die den Deckungsumfang auf später amtlich zugelassene Fahrzeuge beschränkt. Sowohl § 21 Absatz 8 Satz 4 als auch § 23 Absatz 3 Satz 4 gewähren Rechtsschutz bei Erwerbskonflikten. Auch wenn der Versicherungsnehmer vor der behördlichen Zulassung eines Ersatzfahrzeugs steht oder bereits kein Fahrzeug zugelassen ist, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz gem. § 23 VRB 1994 aktiv.

Versicherer darf Deckung nach §17 Abs.1 VRB nicht verweigern

Nach Auffassung des BGH durfte die Beklagte die Gewährung des Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 nicht verweigern, da die Klägerin substantiiert dargelegt hatte, dass ihre deliktischen Ersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB hinreichende Erfolgsaussichten besitzen. Eine ablehnende Vorprüfung war demgegenüber nicht zulässig. Daher durfte der Versicherer die Deckungszusage nicht aufschieben oder von weiteren Prüfungen abhängig machen, sondern musste sofort Deckung erteilen. Unschlüssige Verzögerungen sind unzulässig geblieben.

Unklare VRB1994-Klauseln zugunsten Versicherter ausgelegt im jüngsten BGH-Urteil bundesweit

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs erhalten Versicherungsnehmer von Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen nach VRB 1994 einen klar definierten und erweiterten Deckungsschutz. Unklare Vertragsklauseln werden gemäß gesetzlicher Auslegungsregelungen zulasten des Verwenders, also des Versicherers, interpretiert. Dadurch bleibt bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Rechtsschutz auch ohne amtliche Zulassung uneingeschränkt bestehen und deckt sowohl außergerichtliche Beratung als auch gerichtliche Verfahren bei deliktischen Schadensersatzansprüchen ab. Dies stärkt nachhaltig die Position der Versicherten im Streit mit Versicherern erheblich.

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