Fristen bei Kfz-Schäden beachten

15.12.2007 | Münster
Zum Jahreswechsel müssen die meisten Schäden gemeldet sein

In der Kfz-Versicherung sind zum Ende des Jahres verschiedene wichtige Fristen zu beachten, um den eigenen Geldbeutel zu schonen.

Grundsätzlich müssen Kfz-Schäden nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch dem Versicherer gemeldet werden. Nur Kleinschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis etwa 500 Euro seien davon ausgenommen, so der GDV.

Kleinschäden bis Jahresende anzeigen

Für solche in 2007 vorgekommenen Bagatellschäden kann der Versicherte noch bis zum 31.12. einen Schadenersatz geltend machen. Im Dezember 2007 angefallene Kleinschäden sind bis spätestens zum 31.1.2008 anzuzeigen, wenn sie bezahlt werden sollen.

Allerdings lohnt sich dies oft nicht, weil ein Verlust von Schadenfreiheitsrabatt  zumal über mehrere Jahre  oft teurer ist als die Übernahme kleinerer Schäden aus eigener Tasche. Deshalb sollte man sich vom Versicherer ausrechnen zu lassen, bis zu welcher Schadenhöhe es sich lohnt, den Schaden selbst zu tragen.

Die Rückstufung im Schadenfall ist laut GDV nicht etwa davon abhängig, wie hoch die gemeldeten Schäden sind, sondern ausschließlich von der Zahl der gemeldeten Schäden. Auch das kann ein Argument sein, kleinere Schäden selbst zu tragen. um eine Rückstufung gleich um mehrere Stufen zu vermeiden.

Rückkauf von kleineren Schäden innerhalb von sechs Monaten

Auch ein nachträglicher Rückkauf von Schäden ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei Kleinschäden bis etwa 500 Euro wird der Versicherer den Kunden nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages informieren. Daraufhin hat der Kunde sechs Monate Zeit, diese Aufwendungen dem Versicherer zu erstatten und sich so von einer drohenden Rückstufung freizukaufen.

Wenn dieser Sechs-Monats-Zeitraum über das Jahresende oder eine gegebenfalls abweichende Hauptfälligkeit des Vertrages hinaus geht, wird der Versicherungsvertrag zunächst zurückgestuft. Dies wird aber bei rechtzeitigem Rückkauf rückgängig gemacht und der zu viel gezahlte Beitrag erstattet.

Neuerdings hilft auch ein "Rabatt-Retter"

Viele nutzen bereits einen "Rabatt-Retter", den beispielsweise die LVM Versicherungen für nur einen geringen Mehrbeitrag anbieten. Der Rabatt-Retter sorgt dafür, das nach dem Schaden keine Rückstufung erfolgt.

Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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